Satzung - UN BEHINDERT GRENZENLOS Behindertensportverein Oberhavel e.V.

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des Jahres

Satzung

 
 
Satzung Behindertensportverein Oberhavel e.V.
 
 
§ 1 Name, Sitz
1. Der am 18.08.1990 gegründete Verein führt den Namen UN BEHINDERT GRENZENLOS Behindertensportverein Oberhavel e.V.
(in Kurzform BSV Oberhavel) und ist im Vereinsregister Neuruppin unter folgender Nr. VR 1207NP registriert und hat seinen Sitz in Hennigsdorf.
2. Der Wirkungskreis des Vereins erstreckt sich auf dem Landkreis Oberhavel.

§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
1. Der Verein stellt sich das Ziel, durch sportliche und kulturelle Veranstaltungen und Betätigungen für Behinderte und Nichtbehinderte eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung zweckdienlicher Sportarten wie Gymnastik, Leichtathletik, Ballspielen, Schwimmen und Tanzen
  sowie anderer Sportarten entsprechend dem Bedarf.
3. Der Verein fördert das gemeinsame Sporttreiben von behinderten und nichtbehinderten Menschen.
4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Angehörigen aller Völker und Menschen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
  weltanschaulicher Toleranz.
5. Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine Sportgruppe gegründet werden, die dem Vorstand verpflichtet ist.
6. Der Verein bietet Rehasport auf ärztliche Verordnung an.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.
Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung im
  Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, die sich im Verein sportlich bestätigen wollen.
2. Förderern des Vereins

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss durch den Antragsteller zulässig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) Erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) Zahlungsrückstandes von Beiträgen von mehr als sechs Monaten trotz Mahnungen
c) Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein bestehen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Beiträge können auch halbjährlich gezahlt werden. Bei halbjährlicher Zahlung sind die Beiträge bis zum 15.03. und 15.07. eines Jahres zu zahlen.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Revisoren
e) Festlegung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Beschwerdeausschuss nach § 5, Abs. 2
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
l) Wahl der Mitglieder des Beschwerdeausschusses
m) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung und / oder per E-Mailversand.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagungsordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

6. Anträge können gestellt werden
a) von jedem Mitglied (§4, Abs. 1)
b) vom Vorstand.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit
bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet sein muss.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, die ihre Beitragspflicht erfüllt haben, sind stimmberechtigt.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Sportwart
e. dem Schriftführer
f. einem Beisitzer
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verein gerichtlich bzw. außergerichtlich zu vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen sowie einzelnen Mitgliedern Aufgaben zu übertragen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
5. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.

§ 11 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung
dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind beitragsfrei.

§ 12 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.

§ 13 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Revisoren haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung
des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem Behinderten-Sportverband Brandenburg zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 24.06.1992 in Oranienburg von der Mitgliederversammlung des Vereins Behindertensportverein „Havelland“ e.V. beschlossen und am
26.03.1999 in der Jahreshauptversammlung letztmalig geändert worden und wurde mit Beschluss (Wahlen) am 17.03.2008 in der Jahreshauptversammlung ergänzt.
Weitere Satzungsänderungen wurden am 12.03.2012 in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Die Satzung wurde mit Beschluss vom 13.09.2017 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung überarbeitet und kommt in der jetzigen Form zur Eintragung in das Vereinsregister.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2022 geändert und kommt in der jetzigen Form zur Eintragung in das Vereinsregister.

Unsere Satzung  kann unter:
- Downloads - gedruckt werden.
                                 UN BEHINDERT GRENZENLOS Behindertensportverein Oberhavel e. V.
                               16761 Hennigsdorf, Fabrikstr. 10  /  1. Obergeschoss  (barrierefrei)
                               Öffnungszeiten: jeden 2. Donnerstag im Monat, von 15:00 bis 17:00 Uhr und nach Vereinbarung
                                Telefon:  03302 / 55 11 520   ///   Mobil: 0176 / 213 46 064
                                E-Mail:  bsvoberhavel@gmx.de
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